Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens ar lightdesign für den unternehmerischen Verkehr
Teil 1 – Allgemeine Regelungen
1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen der ar lightdesign (nachfolgend: Auftragnehmer) gelten gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Auftraggeber).
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Einzelvertragliche Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche eindeutig erkennbar sein.
2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform (Schriftstück, Plan, E-Mail, Fax) vereinbart wird.
3 Preise, Zahlungsbedingungen und -verzug
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Miet- und Verkaufspreise ab Lager in Engstingen zzgl. Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Kaufpreise sind bei Lieferung oder Abholung fällig. Mietentgelte sind zu Beginn der Mietzeit ohne Abzug fällig, sofern vom Auftragnehmer nichts Abweichendes erklärt wird. Werkleistungen sind fällig mit Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen oder bei Mietverhältnissen nach Teilzeitabschnitten Abschlagsrechnungen zu stellen.
(3) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit dieser nicht bezahlt hat.
(4) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber mindestens die Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie eventuelle Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5 Gewährleistung
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu. Eine Übernahme von Mangelfolgeschäden erfolgt unter den Einschränkungen der Regelungen für die Haftung des Auftragnehmers gem. § 6.
(2) Dem Auftraggeber stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Auftraggeber während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Wird der Auftraggeber von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffs -Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach § 9 dieser Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen Mängeln stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.
(2) Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der Mietgegenstände verschuldensunabhängig. Die Mietgegenstände sind durch den Auftragnehmer nicht versichert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Versicherungen, bspw. Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung, zum Materialneuwert eigenständig abzuschließen und auf Verlangen des Auftragnehmers, diese zu belegen.
(5) Der Auftraggeber hat eine inhaltlich, der Regelung dieses Paragraphen entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, Messbauern, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten des Auftragnehmers zu vereinbaren. Soweit der Auftragnehmer infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
7 Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Engstingen.
(2) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ulm Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Teil 2 – Besondere Bestimmung für die Miete
8 Allgemeine Regelungen zur Miete
(1) Der Auftragnehmer wird die Mietgegenstände in seinem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 – 17:00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform (Email, Brief, etc.).
(3) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Auftraggeber nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Mangel selbst verursacht hat. Der Auftragnehmer kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Auftraggeber kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 4 Abs. 1 genannten Zeitraums am Lagerstandort des Auftragnehmers verlangen. Der Auftragnehmer kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Auftraggeber abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
(4) Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Erfolgt die Rückgabe der Mietgegenstände später als vereinbart, so endet die Mietzeit mit deren Rückgabe am Lager in Engstingen. Werden die Mietgegenstände vor 13 Uhr von dem Auftraggeber übernommen oder nach 11 Uhr zurückgegeben, so ist jeweils das Entgelt für einen vollen Tag zu entrichten.
(5) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen die Mietgegenstände eingesetzt werden. Der Einsatz der Mietgegenstände unter erhöhtem Risiko (z.B. bei Einsatz im Freien, bei Luft- oder Unterwassereinsätzen) und im Ausland ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt und bedarf gegebenenfalls des Abschlusses einer Zusatzversicherung, der Leistung einer Kaution oder der Erfüllung weiterer Auflagen. Die Mietgegenstände dürfen nicht zu Einsätzen verwendet werden, deren Risiken nicht versicherbar sind. Dies gilt vor allem bei Einsätzen in Katastrophen-, Unruhe- und Kriegsgebieten.
(6) Die Mietgegenstände dürfen nur von ausreichend qualifizierten Personen bedient werden, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und diese einhalten können. Sofern zur Nutzung der Mietgegenstände eine bestimmte Qualifikation gesetzlich vorgeschrieben ist, so hat der Auftraggeber zur Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. Die Auswahlverantwortung liegt alleine bei dem Auftraggeber.
(7) Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von mangelnder Stromqualität (z.B. durch Spannungsspitzen infolge der Verwendung von Stroboskopen, Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen. Jegliche Stromverteiler, welche zum Betrieb unserer Mietgeräte genutzt werden, müssen vor Inbetriebnahme der Geräte durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Hierüber ist ein Prüfprotokoll auszustellen und auf Nachfrage (insbesondere bei Defekten) dem Auftragnehmer auszuhändigen.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch den Auftragnehmer erfolgt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
(9) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch des Auftragnehmers erfolglos geblieben ist oder der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Auftraggeber aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.
(10) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung für diesen jedoch subjektiv unmöglich war.
(11) Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
(12) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
(13) Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte, ohne die Inanspruchnahme von dem Auftragnehmer empfohlenen und angebotenen Fachpersonen an, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
(14) Bei der Rückgabe der Mietgegenstände bestätigt der Auftragnehmer die Anzahl der empfangenen Gegenstände und hält offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt werden die Vollständigkeit der Mietgegenstände und deren Schadensfreiheit. Stellt der Auftragnehmer nach einer fachgerechten Prüfung einen Schaden an den Mietgegenständen fest, so wird der Auftraggeber hierüber umgehend informiert.
9 Leistungsvoraussetzungen und Gefahrenübergang
(1) Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von dem Auftragnehmer zu vertreten.
(2) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann verpflichtet, wenn diese für den Auftraggeber nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Auftragnehmer dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme oder der Abholung der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt der Auftragnehmer den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung für den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
(6) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
(8) Lässt der Auftragnehmer den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Auftraggeber vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber kann zu diesem Zweck die Abtretung des Auftragnehmers gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
10 Stornierung und Kündigung
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).
(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß § 10 nach folgender Staffel als Schadenersatz an den Auftragnehmer zu zahlen:
Stornierung bis 21 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem
Mietbeginn: 15% von der Gesamtsumme
Stornierung bis 7 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem
Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme
Stornierung weniger als 7 Tage vor Auftragsbeginn oder
vertraglichem Mietbeginn: 100% von der Gesamtsumme.
(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der
Mitteilung bei dem Auftragnehmer maßgeblich.
(4) Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(5) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in Abs. 1-4, aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
(6) Zugunsten des Auftragnehmers liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers
wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig
gebraucht;
der Auftraggeber bei vereinbarten Voraus- oder Teilzahlungen
mehr als 5 Werktagen Tage in Verzug gerät;
der Auftraggeber im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen
und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für
zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag
in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in
Verzug gerät.
der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen
Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des
neuen Auftrags nicht zu erwarten ist.
Teil 3 – Besondere Bestimmungen bei Werk- und Dienstleistungen
11 Art der Leistungserbringung – Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit des Leistungsortes
(1) Der Auftragnehmer wird die ihm obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Er ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Werk- oder Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt.
(2) Der Auftragnehmer muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihm gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegen im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen, um festzustellen, ob er seine Leistungen sach- und fachgerecht und ohne nicht hinnehmbare Risiken für seine Mitarbeiter und Nachunternehmer erbringen kann. Es obliegt dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Bereich, in dem der Auftragnehmer seine Leistung vertragsgemäß erbringen soll, nach dem Stand der Technik verkehrssicher ist. Der Auftragnehmer hat das Recht seine Leistung ohne Verlust seiner eigenen Ansprüche temporär oder auch vollständig zu verweigern, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall gegenüber dem Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche stellen und wird den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter inkl. eventueller Rechtsverfolgungskosten freistellen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen, und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern, sofern diese nicht vollständig sind.
(5) Es ist Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen mehrere an dem Projekt beteiligter Unternehmern und Gewerke nach § 8 ArbSchG und § 13 BetrSV durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
(6) Der Auftragnehmer wird seine Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass gleiches auch der Auftragnehmer durch andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten des Auftragnehmers nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann der Auftragnehmer nicht zur Verantwortung gezogen werden.
12 Stornierung und Kündigung
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der Regelungen des § 10 in Verbindung mit der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).
(2) Bereits erbrachte Leistungen insbesondere Planungsleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, oder sofern nicht explizit geregelt nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, für vorgelagerte Planungsleistungen eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Summe im Voraus in Rechnung zu stellen. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit wird diese Summe mit der Endabrechnung verrechnet. Sollte der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers nicht in Anspruch nehmen, werden eventuell entstandene Kosten für Vorplanung und sonstige bereits geleistete Arbeiten mit bereits geleisteten Anzahlung verrechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorableistungen erst nach Zahlung der Vorausrechnung zu beginnen.
13 Regelung des Umgangs mit vertraulichen Informationen
(1) Vertrauliche Informationen
Der Begriff “vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung umfasst alle Informationen betreffend den Auftragnehmer, seinen Geschäftsbetrieb, insbesondere die konkreten Pläne bei der Umsetzung der Show und seine rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten, die dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder von einem Dritten im Auftrag des Auftragnehmers in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder anderer Form übermittelt werden oder worden sind. Insbesondere sind vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sämtliche Informationen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der von dem Auftragnehmer geplanten Show bekannt werden.
Nicht umfasst sind Informationen, die (i) öffentlich bekannt
sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers öffentlich bekannt
werden; (ii) dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Übermittlung
durch den Auftragnehmer oder durch einen im Auftrag des
Auftragnehmers handelnden Dritten bereits rechtmäßig bekannt
sind; (iii) der Auftraggeber rechtmäßig von einem (nicht im
Auftrag des Auftragnehmers handelnden) Dritten, der die
Informationen nicht durch eine rechtswidrige Handlung erhalten
oder offengelegt hat, erhält; oder (iv) der Auftraggeber
unabhängig von, und ohne Nutzung der, oder Bezugnahme auf,
vertrauliche(n) Informationen selbständig entwickelt hat.
(2) Nutzung der vertraulichen Informationen
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandelt und nur für den autorisierten Zweck oder gemäß späterer ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers genutzt werden. Er wird die Weitergabe von vertraulichen Informationen innerhalb der eigenen Organisation an Dritte des Auftragnehmers auf “need-to-know-Basis” beschränken und vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers an Dritte außerhalb der eigenen Organisation weitergeben. Die Zustimmung des Auftragnehmers gilt bei Dritten, die ggf. notwendigerweise im Rahmen des autorisierten Zwecks im Auftrag des Auftraggebers involviert werden und in Bezug auf die vertraulichen Informationen einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), als zugestanden.
Falls der Auftraggeber aufgrund einer Gerichtsentscheidung,
eines behördlichen Beschlusses oder einer Verfügung einer
Aufsichtsbehörde rechtlich gezwungen wird, vertrauliche
Informationen offenzulegen, so hat er den Auftragnehmer davon
unverzüglich schriftlich zu unterrichten, es sei denn, eine
solche Unterrichtung wäre rechtlich unzulässig. Er wird nur
diejenigen vertraulichen Informationen offenlegen, deren
Offenlegung rechtlich zwingend ist und er wird alles
vernünftigerweise Erforderliche tun, um die weitere
vertrauliche Behandlung der erzwungenermaßen offengelegten
vertraulichen Informationen sicherzustellen.
(3) Eigentum an vertraulichen Informationen
Alle vertraulichen Informationen sowie die darin enthaltenen Texte, Informationen und Konzepte, die im Rahmen der Umsetzung der Show bekannt werden, verbleiben im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers. Über das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der vertraulichen Informationen im Rahmen des autorisierten Zwecks gemäß dieser Vereinbarung hinaus gewährt der Auftragnehmer keinerlei Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte betreffend die vertraulichen Informationen an den Auftraggeber.
(4) Keine Zusicherung bzgl. Vollständigkeit
Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer durch die Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung einen schwerwiegenden Schaden erleiden könnte. Daher sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass
er dem Auftragnehmer sämtliche Schäden ersetzen wird, die ihm
durch eine oder mehrere Verletzung(en) entstehen werden
und
er von dem Auftragnehmer auch auf Auskunft und Unterlassung in
Anspruch genommen werden kann, sei es im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes oder im ordentlichen Prozessverfahren.
(5) Keine Verpflichtungen zur Herausgabe vertraulicher
Informationen
Außer den in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Pflichten unterliegt der Auftragnehmer weder irgendwelchen Rechtspflichten, insbesondere unterliegt er keiner Pflicht zur Bereitstellung bestimmter vertraulicher Informationen, der Fortführung von Verhandlungen, oder der Offenlegung der Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung eines Angebotes. Es besteht keine Exklusivität betreffend der Verhandlungen.
Teil 4 – Besondere Bestimmungen für den Kauf von Waren
14 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte des Auftragnehmers durchgesetzt werden können.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Werden die Liefergegenstände mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für den Auftragnehmer.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
Teil 5 – Schlussbestimmungen
15 Schriftformerfordernis, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform, eine Änderung in Textform (E-Mail, Fax, Brief) ist ausnahmsweise dann gültig wenn sie von der anderen Vertragspartei unverzüglich ebenfalls in Textform bestätigt wurde.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(3) Beide Parteien sind nach dem Gebot von Treu und Glauben der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie werden nichts unternehmen was der anderen Partei oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte.
(4) Im Schadensfall wird zum Schutz beider Parteien vereinbart, dass die Kommunikation mit der Presse und anderen Medien ausschließlich in Abstimmung mit der Unternehmenskommunikation (Presse- und Marketingverantwortliche) des Auftragnehmers erfolgt.
Teil 6 – Vergütung von Dienstleistungen
(1) Jegliche Leistungen die der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers erledigt, erfolgen als Werkvertrag (siehe Teil 3). Der Auftraggeber unterliegt keiner Weisungsgebundenheit ggü. Mitarbeitern des Auftraggebers.
(2) Die Arbeitszeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers ist auf 9h / Tag festgesetzt (inkl. 1h Pause). Die Projekttagespauschalen gelten in selben Maße für 9h Arbeit inkl. 1h Pause. Bei Überschreitung der Arbeitszeit gelten folgende Regelungen verbindlich (sofern nicht Vertraglich anders vereinbart):
- 10. bis 13. Stunde = 85€/Stunde
- 14. - 16. Stunde = 0,5 Tagessatz je Stunde
- ab 17. Stunde = 1 Tagessatz je Stunde
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Arbeitszeit auf 8 Stunden zu deckeln. Eine Überschreitung der Arbeitszeit ist nur nach Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
(3) Die Arbeitszeit hat zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr von Montag bis Samstag stattzufinden. Bei Arbeitszeiten, welche mindestens 2h außerhalb dieses Zeitraumes fallen behält sich der Auftraggeber vor eine erhöhte Projekttagespauschale mit dem Faktor 1,5 abzurechnen.
(4) Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist der Veranstaltungsort des Auftraggebers. Bei An- und Abfahrten von jeweils mehr als 1h wird die An- und Abfahrtszeit durch den Auftraggeber als Arbeitszeit gewertet und vergütet. Die Abrechnung der An- und Abfahrt erfolgt mit 1,50€ je km. Alternativ kann für Reisetage auch eine reduzierte Projektpauschale zwischen den Vertragspartnern verhandelt werden. Diese Absprache bedarf der Schriftform.
(5) Einsatz von speziellem Werkzeug und PSAgA des Unternehmers wird, sofern nicht anders vereinbart mit jeweils 80€/Tag abgerechnet.
Engstingen, 24.09.2024